Dichtheitsprüfung/Funktionsüberprüfung privater Abwasserkanäle

Änderungen im Landtag beschlossen

 

 

Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen.
 

Alle anderen Abwasserleitungen sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Über die Prüfung anderer Abwasserleitungen entscheidet die Gemeinde durch Satzung (§ 53 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1 LWG).
 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) begrüßen die Änderung im Landeswassergesetz, weil damit dem Gewässerschutz in Wasserschutzzonen Rechnung getragen wird. Die StEB beabsichtigen zum jetzigen Zeitpunkt nicht, weitere Prüfpflichten außerhalb von Wasserschutzzonen durch eine Satzung festzulegen.
 
Weitere Einzelheiten zur Umsetzung werden durch eine Rechtsverordnung geregelt, die sich aber noch in einem Abstimmungsverfahren im Landtag befindet.
 
Sobald alle Einzelheiten feststehen, werden die StEB alle betroffenen Grundstückseigentümer informieren.
 
Ob ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone liegt, kann im „Grundstückcheck“ auf www.jotfoerkoelle.de nachgelesen werden. Dort und über die kostenlose Hotline 0800 66 48 573 (montags bis freitags von 7.00 – 18.00 Uhr) erhalten die Grundstückseigentümer auch weitere Informationen zum Thema Funktionsüberprüfung/ Dichtheitsprüfung.

Quelle: www.steb-koeln.de

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